
buildingSMART-Thementag "Recht”: Rechtliche Herausforderungen in BIM-Projekten
Der buildingSMART-Thementag "Recht” widmet sich aus unterschiedlichen Perspektiven den rechtlichen Herausforderungen in BIM-Projekten, insbesondere den Themen Ausschreibung und Vertragsgestaltung. Zielgruppe dieses Thementages sind alle Verantwortlichen in Unternehmen (Auftraggeber und Auftragnehmer), Behörden und Verbänden, die sich mit vertragsrechtlichen Fragen befassen.
- Programm
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Donnerstag, 13. September 2018
Essen, ATLANTIC Congress HotelDas Programm des Thementages wurde konzipiert vom Lenkungskreis der buildingSMART-Fachgruppe “Recht”, Herrn Rechtsanwalt Ralf Kemper und Herrn Rechtsanwalt Eduard Dischke (KNH Rechtsanwälte). Der buildingSMART-Thementag “Rechtliche Herausforderungen in BIM-Projekten” richtet sich an alle mit der Ausschreibung und Beauftragung von BIM-Leistungen befassten Verantwortlichen in Unternehmen (Auftraggeber und Auftragnehmer), Behörden und Verbänden. Für die Keynote konnte Prof. Stefan Leupertz, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof (VII. Zivilsenat), gewonnen werden.
Programm
Kurzfristige Änderungen vorbehalten.Bitte beachten Sie, dass die Tagung entgegen früherer Ankündigung bereits um 09:30 Uhr beginnt;
09:00 Uhr Einlass und Registrierung
09:30 Uhr
Begrüßung und Einführung
Gunther Wölfle, buildingSMART Deutschland09:35 Uhr
Die BIM-Strategie des Landes Nordrhein-Westfalen unter besonderer Berücksichtigung von Vergabe und Ausschreibung
Brigitte Aretz-Krolle, Projektleiterin BIM-Einführung, Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen09:45 Uhr Keynote: BIM und innovative Vertragsmodelle - Ein schlafender Riese!
Prof. Stefan Leupertz, Richter am BGH a.D., Leupertz Baukonfliktmanagement
10:30 Uhr
Kaffeepause
10:50 Uhr Planen und Bauen mit BIM bei der Deutschen Bahn
Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin Dina Westphal, Deutsche Bahn AG - Rechtsabteilung Infrastruktur und Immobilien11:15 Uhr
Planen mit BIM aus (Fach-)Planersicht
Rechtsanwalt Martin Falenski, Hauptgeschäftsführer der Bundesingenieurkammer11:40 Uhr BIM – eine vergaberechtliche Herausforderung?
Ministerialrat Reinhard Janssen, Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat12:05 Uhr
BIM und Vergaberecht: Strukturelle Anforderungen an das Vergabeverfahren
Rechtsanwalt Björn Heinrich, KNH Rechtsanwälte
12:30 Uhr
Mittagspause
13:30 Uhr Anforderungen an das Informationsmanagement bei BIM-Projekten
Dr.-Ing. Thomas Liebich, AEC3 Deutschland GmbH, Vorstand buildingSMART Deutschland14:00 Uhr Notwendige Vertragsinhalte bei der Planung mit BIM
Rechtsanwalt Ralf Kemper, KNH Rechtsanwälte14:30 Uhr
BVB und AIA – Einheitliche Regeln für die Projektabwicklung mit BIM
Rechtsanwalt Christian D. Esch, LL.M., Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen
15:00 Uhr
Kaffeepause
15:20 Uhr Verantwortlichkeit und Haftung im BIM-Projekt
Rechtsanwalt Eduard Dischke, KNH Rechtsanwälte15:45 Uhr
Podiumsdiskussion
Moderation:
Prof. Stefan Leupertz (Leupertz Baukonfliktmanagement)
Diskutanten:
Ministerialrat Reinhard Janssen (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat), Rechtsanwalt Björn Heinrich (KNH), Dr.-Ing. Thomas Liebich (AEC3 Deutschland GmbH), Rechtsanwalt Ralf Kemper (KNH), Rechtsanwalt Christian D. Esch, LL.M.(Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen), Rechtsanwalt Eduard Dischke (KNH) und Dr. jur. Alexander Kappes (Architekten- und Ingenieurbüro kappes ipg GmbH)
16:45 Uhr
Schlusswort - Rückblick
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Die BIM-Strategie des Landes Nordrhein-Westfalen unter besonderer Berücksichtigung von Vergabe und Ausschreibung
Brigitte Aretz-Krolle, Projektleiterin BIM-Einführung, Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-WestfalenAusgangslage
Im Eckpunktepapier (2014) des Finanzministeriums zur Neuausrichtung des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (BLB NRW) wurde die Grundlage für eine Pilotierung der BIM-Methode gelegt. Der Koalitionsvertrag (2017) für Nordrhein-Westfalen (CDU/FDP) greift das Thema BIM ebenfalls auf (S. 33): „Für Vergaben des BLB und von Straßen.NRW schreiben wir ab 2020 das ‚Building Information Modeling‘ (BIM) verpflichtend fest und stellen sicher, dass mittelständische Unternehmen an dem Verfahren problemlos teilnehmen können.“ Externe Beratung wurde beauftragt, Handlungsempfehlungen zur zyklischen Umsetzung zu erarbeiten und die Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) aufzustellen.Rollenverständnis
Auftraggeberseite: Projektverantwortlicher mit CAD Koordinator und Qualitätsüberwachung (BIMManager) Auftragnehmerseite: BimGesamtkoordinator (Objektplaner) und FachplanerStufenmodell des BLB NRW zur BIM-Implementierung
Der BLB NRW hat sich für eine stufenweise Einführung entschieden. Die BIM Anwendungsfälle sind an die stufenweise Einführung angepasst und beinhalten am Anfang eine geringe Flughöhe, damit der Markt nicht zu weit eingeschränkt wird.
Stufe 1 Anwendungsfälle:
- Modellbasierte Bestandsaufnahme
- 3D Modellierung und Planableitung
- Modellbasierte Kollaboration
- Modellbasierte Qualitätssicherung
- Modellbasiertes Besprechungs-und Berichtswesen Stufe 2:
- Modellgestützte Kostenermittlung
- Modellgestützte Ausschreibung und Vergabe
- Modellbasierte Flächenauswertung
- Modellbasierte Terminplanung
- Modellgestützte Soll/Ist -Abgleich
- Digitales Abnahme- und Mängelmanagement
- Übergabe wartungsrelevanter Informationen als Exceltemplate Stufe 3:
- Digitale Übergabe in den BetriebPilotprojekte
Erste Pilotprojekte sind zurzeit in der Vorbereitung des VgV Verfahrens. Als Grundlage hierfür dient die BIM Richtlinie des BLB NRW mit den AIA. Verschiedene Dokumente wie z.B. Bekanntmachung wurden für das VgV-Verfahren angepasst. Ergänzungen der Planerverträge: CAD oder Datensätze wurden durch BIM- Anforderungen ergänzt, modellbasiert oder auf BIM-Richtlinie verwiesen. Erstellen der BIM-Richtlinie mit vertraglich bindenden AIA Vorgabe für Erstellen des BIM Abwicklungsplanes- Optimierte Projektkoordination/-kommunikation und Kollaboration
- Verbesserte Entscheidungsgrundlage
- Bessere Grundlage für die Kostenverfolgung
- Validierung der Terminplanung
- Digitales Baustellenmanagement
Ziele
Digitaler Zwilling: single source of truthDefinition BIM für den BLB NRW
BIM ist eine kooperative Arbeitsmethodik auf Grundlage 3-dimensionaler Modelle eines Bauwerks. Geometrische sowie alphanumerische Informationen und Daten werden visuell dargestellt und konsistent erfasst. Die verschiedenen Fachmodelle werden zusammengeführt und für die fachübergreifende Kommunikation und Qualitätssicherung verwendet Insgesamt entsteht bei allen Projektbeteiligten eine erhöhte Transparenz während der Projektabwicklung und Klarheit über das geplante Vorhaben vor der Bauausführung.Ziele
Digitaler Zwilling: single source of truth Optimierte Projektkoordination/-kommunikation und Kollaboration Verbesserte Entscheidungsgrundlage Bessere Grundlage für die Kostenverfolgung Validierung der Terminplanung Digitales BaustellenmanagementRollenverständnis
Auftraggeberseite: Projektverantwortlicher mit CAD Koordinator und Qualitätsüberwachung (BIMManager) Auftragnehmerseite: BimGesamtkoordinator (Objektplaner) und FachplanerStufenmodell des BLB NRW zur BIM-Implementierung
Der BLB NRW hat sich für eine stufenweise Einführung entschieden. Die BIM Anwendungsfälle sind an die stufenweise Einführung angepasst und beinhalten am Anfang eine geringe Flughöhe, damit der Markt nicht zu weit eingeschränkt wird.
Stufe 1 Anwendungsfälle:
- Modellbasierte Bestandsaufnahme
- 3D Modellierung und Planableitung
- Modellbasierte Kollaboration
- Modellbasierte Qualitätssicherung
- Modellbasiertes Besprechungs-und Berichtswesen Stufe 2:
- Modellgestützte Kostenermittlung
- Modellgestützte Ausschreibung und Vergabe
- Modellbasierte Flächenauswertung
- Modellbasierte Terminplanung
- Modellgestützte Soll/Ist -Abgleich
- Digitales Abnahme- und Mängelmanagement
- Übergabe wartungsrelevanter Informationen als Exceltemplate Stufe 3:
- Digitale Übergabe in den Betrieb Erste Pilotprojekte sind zurzeit in der Vorbereitung des VgV Verfahrens. Als Grundlage hierfür dient die BIM Richtlinie des BLB NRW mit den AIA. Verschiedene Dokumente wie z.B. Bekanntmachung wurden für das VgV-Verfahren angepasst. Ergänzungen der Planerverträge: CAD oder Datensätze wurden durch BIM- Anforderungen ergänzt, modellbasiert oder auf BIM-Richtlinie verwiesen. Erstellen der BIM-Richtlinie mit vertraglich bindenden AIA Vorgabe für Erstellen des BIM AbwicklungsplanesPilotprojekte
Erste Pilotprojekte sind zurzeit in der Vorbereitung des VgV Verfahrens. Als Grundlage hierfür dient die BIM Richtlinie des BLB NRW mit den AIA. Verschiedene Dokumente wie z.B. Bekanntmachung wurden für das VgV-Verfahren angepasst. Ergänzungen der Planerverträge: CAD oder Datensätze wurden durch BIM- Anforderungen ergänzt, modellbasiert oder auf BIM-Richtlinie verwiesen. Erstellen der BIM-Richtlinie mit vertraglich bindenden AIA Vorgabe für Erstellen des BIM AbwicklungsplanesRollenverständnis
Auftraggeberseite: Projektverantwortlicher mit CAD Koordinator und Qualitätsüberwachung (BIMManager) Auftragnehmerseite: BimGesamtkoordinator (Objektplaner) und FachplanerStufenmodell des BLB NRW zur BIM-Implementierung
Der BLB NRW hat sich für eine stufenweise Einführung entschieden. Die BIM Anwendungsfälle sind an die stufenweise Einführung angepasst und beinhalten am Anfang eine geringe Flughöhe, damit der Markt nicht zu weit eingeschränkt wird.
Stufe 1 Anwendungsfälle:
- Modellbasierte Bestandsaufnahme
- 3D Modellierung und Planableitung
- Modellbasierte Kollaboration
- Modellbasierte Qualitätssicherung
- Modellbasiertes Besprechungs-und Berichtswesen Stufe 2:
- Modellgestützte Kostenermittlung
- Modellgestützte Ausschreibung und Vergabe
- Modellbasierte Flächenauswertung
- Modellbasierte Terminplanung
- Modellgestützte Soll/Ist -Abgleich
- Digitales Abnahme- und Mängelmanagement
- Übergabe wartungsrelevanter Informationen als Exceltemplate Stufe 3:
- Digitale Übergabe in den BetriebRollenverständnis
Auftraggeberseite: Projektverantwortlicher mit CAD Koordinator und Qualitätsüberwachung (BIMManager) Auftragnehmerseite: BimGesamtkoordinator (Objektplaner) und Fachplaner
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Keynote: BIM und innovative Vertragsmodelle - Ein schlafender Riese!
Prof. Stefan Leupertz, Richter am BGH a.D., Leupertz BaukonfliktmanagementDie immer stärker werdende Abhängigkeit immobilienwirtschaftlicher Entscheidungen von der Einflussnahme durch Investoren, finanzierende Banken und öffentlich-rechtlich organisierten Kontrollgremien duldet keine auf die Verwirklichung von Partikularinteressen ausgerichteten Projektabwicklungsstrukturen, denen die Gefahr wirtschaftlichen Scheiterns innewohnt. Dementsprechend ist die Ermittlung, Vermeidung und ggfls. die Bewertung von Risiken Dreh- und Angelpunkt einer ökonomisch sinnvollen Projektabwicklung, die kein Zufallsprodukt bleiben darf. Kooperation und Kollaboration in einer vernetzten Vertragswelt sind der Schlüssel zur Vermeidung von Qualitätsdefiziten sowie zeit- und kostenaufwendigen Störungen im Bauablauf. BIM bietet die technischen Möglichkeiten für eine auf frühzeitigen Informationsaustausch ausgerichtete Vernetzung zwischen den Baubeteiligten. Die in Deutschland bisher gebräuchlichen "Partnering"-Vertragsmodelle schöpfen die hierdurch bedingten Möglichkeiten der BIM-Methode nicht aus. Sie sind nicht darauf ausgerichtet, alle maßgeblich an der Entwicklung und Durchführung des jeweiligen Bauprojekts Beteiligten darauf zu verpflichten, das jeweilige Bauprojekt gemeinsam zu entwickeln und durchzuführen.
Planen und Bauen mit BIM bei der Deutschen Bahn
Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin Dina Westphal, Deutsche Bahn AG - Rechtsabteilung Infrastruktur und ImmobilienDie DB hat 2015 mit der Implementierung von BIM in der Infrastruktur in 3 Phasen (Initialisierung, Pilotierung und Professionalisierung) begonnen. Sie setzt damit politische Empfehlungen und Vorgaben (Reformkommission Großprojekte, Stufenplan Digitales Planen und Bauen des BMVI, Koalitionsvertrag 2018) um und optimiert ihre Bahn-Infrastrukturprojekte. Ab Ende 2020 sollen alle neuen Projekte mit BIM geplant werden. Projekte kleiner und mittlerer Komplexität werden bereits in BIM geplant. Darüber hinaus wird BIM bundesweit in komplexeren Großprojekten der DB Netz AG implementiert, darunter in 13 Pilotprojekten, für die der Bund die Erprobung einzelner BIM-Anwendungsfälle im direkten Vergleich zur konventionellen Vorgehensweise finanziert und deren Umsetzung er wissenschaftlich begleitet.
Rechtliche Aspekte von BIM
BIM-spezifische Leistungen stehen nicht im Widerspruch zur HOAI, deren Leistungsbilder um BIM-spezifische Leistungen konkretisiert und ergänzt wurden. Zwischen Urhebern und Nutzern von BIM-Modellen und -inhalten, insbesondere Auftraggebern, die umfassende Nutzungsrechte an Modellinhalten und -informationen über den gesamten Lebenszyklus des Bauwerks und für Dritte benötigen, müssen vertragliche Regeln zum Schutz möglicher geistiger Eigentumsrechte getroffen werden. Vor allem in Großprojekten mit einer regelmäßig hohen Anzahl von Beteiligten, denen u. U. fremdes Knowhow über das Modell zugänglich gemacht wird, sind ausreichende Vorkehrungen sowohl technisch als auch vertraglich notwendig, um Knowhow-Schutz sicherzustellen.Keynote: BIM und innovative Vertragsmodelle - Ein schlafender Riese!
Prof. Stefan Leupertz, Richter am BGH a.D., Leupertz BaukonfliktmanagementDie immer stärker werdende Abhängigkeit immobilienwirtschaftlicher Entscheidungen von der Einflussnahme durch Investoren, finanzierende Banken und öffentlich-rechtlich organisierten Kontrollgremien duldet keine auf die Verwirklichung von Partikularinteressen ausgerichteten Projektabwicklungsstrukturen, denen die Gefahr wirtschaftlichen Scheiterns innewohnt. Dementsprechend ist die Ermittlung, Vermeidung und ggfls. die Bewertung von Risiken Dreh- und Angelpunkt einer ökonomisch sinnvollen Projektabwicklung, die kein Zufallsprodukt bleiben darf. Kooperation und Kollaboration in einer vernetzten Vertragswelt sind der Schlüssel zur Vermeidung von Qualitätsdefiziten sowie zeit- und kostenaufwendigen Störungen im Bauablauf. BIM bietet die technischen Möglichkeiten für eine auf frühzeitigen Informationsaustausch ausgerichtete Vernetzung zwischen den Baubeteiligten. Die in Deutschland bisher gebräuchlichen "Partnering"-Vertragsmodelle schöpfen die hierdurch bedingten Möglichkeiten der BIM-Methode nicht aus. Sie sind nicht darauf ausgerichtet, alle maßgeblich an der Entwicklung und Durchführung des jeweiligen Bauprojekts Beteiligten darauf zu verpflichten, das jeweilige Bauprojekt gemeinsam zu entwickeln und durchzuführen.
Planen und Bauen mit BIM bei der Deutschen Bahn
Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin Dina Westphal, Deutsche Bahn AG - Rechtsabteilung Infrastruktur und ImmobilienDie DB hat 2015 mit der Implementierung von BIM in der Infrastruktur in 3 Phasen (Initialisierung, Pilotierung und Professionalisierung) begonnen. Sie setzt damit politische Empfehlungen und Vorgaben (Reformkommission Großprojekte, Stufenplan Digitales Planen und Bauen des BMVI, Koalitionsvertrag 2018) um und optimiert ihre Bahn-Infrastrukturprojekte. Ab Ende 2020 sollen alle neuen Projekte mit BIM geplant werden. Projekte kleiner und mittlerer Komplexität werden bereits in BIM geplant. Darüber hinaus wird BIM bundesweit in komplexeren Großprojekten der DB Netz AG implementiert, darunter in 13 Pilotprojekten, für die der Bund die Erprobung einzelner BIM-Anwendungsfälle im direkten Vergleich zur konventionellen Vorgehensweise finanziert und deren Umsetzung er wissenschaftlich begleitet.
Rechtliche Aspekte von BIM
BIM-spezifische Leistungen stehen nicht im Widerspruch zur HOAI, deren Leistungsbilder um BIM-spezifische Leistungen konkretisiert und ergänzt wurden. Zwischen Urhebern und Nutzern von BIM-Modellen und -inhalten, insbesondere Auftraggebern, die umfassende Nutzungsrechte an Modellinhalten und -informationen über den gesamten Lebenszyklus des Bauwerks und für Dritte benötigen, müssen vertragliche Regeln zum Schutz möglicher geistiger Eigentumsrechte getroffen werden. Vor allem in Großprojekten mit einer regelmäßig hohen Anzahl von Beteiligten, denen u. U. fremdes Knowhow über das Modell zugänglich gemacht wird, sind ausreichende Vorkehrungen sowohl technisch als auch vertraglich notwendig, um Knowhow-Schutz sicherzustellen.BIM – eine vergaberechtliche Herausforderung?
Ministerialrat Reinhard Janssen, Bundesministerium des Innern, für Bau und HeimatDas Bundesbauministerium beschäftigt sich seit vielen Jahren mit den Erscheinungsformen des digitalen Planens und Bauens, auch mit der BIM-Methode. Seit Anfang 2017 sollen im Bundeshochbau alle Projekte ab 5 Mio. Euro auf ihre BIM-Geeignetheit überprüft werden. Verstärkt werden soll in Zukunft die Zusammenarbeit mit dem Bundesverkehrsministerium.
Das geltende Vergaberecht und die Anwendung der BIM-Methode sind vereinbar! Das gilt konkret für die Frage des funktionierenden Wettbewerbs, der Losaufteilung, der produktneutralen Leistungsbeschreibung, der Eignungsprüfung und zuletzt der Angebotswertung.
Die VOB/B kann grundsätzlich Vertragsgrundlage auch bei Anwendung der BIM-Methode sein. Die zusätzlichen vertragsrechtlichen Anforderungen der BIM-Methode können durch ergänzende Vertragswerke oder – in Zukunft – durch punktuelle Ergänzungen der VOB/B abgebildet werden.
Einer genaueren Überprüfung in Hinblick auf die BIM-Methode bedarf die VOB/C. Hier könnten einzelne Änderungen sinnvoll sein, z.B. in Hinblick auf Übermessensregeln oder Dokumentationsanforderungen. Möglicherweise empfiehlt sich eine übergreifende Regelung in DIN ATV 18299.
BIM und Vergaberecht: Strukturelle Anforderungen an das Vergabeverfahren
Rechtsanwalt Björn Heinrich, KNH RechtsanwälteDie auf EU-Richtlinien zurückgehende Reform des Vergaberechts im April des Jahres 2016 brachte keine BIM-spezifischen Inhalte mit sich. Lediglich in der Regelung des § 12 Abs. 2 VgV wurde eine Bedingung für die Ausführung eines Auftrags im Sinne des § 128 Abs. 2 GWB bei der Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerkdatenmodellierung aufgenommen. Das bedeutet, dass die sich strukturell stellenden Problematiken an der Schnittstelle zwischen BIM und Vergaberecht mit den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts – insbesondere dem Transparenzgebot, dem Wettbewerbsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot – zu lösen sind. Sämtlichen strukturellen Überlegungen zur Vergabe von BIM-spezifischen Leistungen muss zunächst eine sorgfältige Ermittlung des Beschaffungsbedarfs sowie eine Ermittlung der BIM-relevanten Beschaffungsszenarien als Vorüberlegung vorausgehen. Erst wenn diese Vorfragen geklärt sind, kann in die BIM-spezifischen Einzelproblematiken für die jeweiligen Vergabeverfahren eingestiegen werden. Hierbei ist in besonderem Maße die Wahl der Verfahrensart (z.B. die Frage, ob im Einzelfall ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulässig und auch zweckmäßig ist), die vergaberechtskonforme Ausgestaltung der Vergabeunterlagen (z.B. die Beachtung der Produktneutralität, die Ausgestaltung der Eignungskriterien sowie die Ausgestaltung der Zuschlagskriterien in besonderem Maße zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Eignungskriterien stellt sich dabei die Problematik, dass bislang lediglich wenige BIM-Referenzen vorhanden sind und ein einheitlicher Standard zu einer BIM-spezifischen Ausbildung momentan noch fehlt. Die Schaffung einheitlicher Standards, möglicherweise auch die Einführung einer „BIM-Präqualifikation“, wäre perspektivisch sinnvoll. Zusammenfassend lässt sich jedoch festhalten, dass die BIM-spezifischen Problematiken sich mit den Regelungen des geltenden Vergaberechts durchaus lösen lassen.
Anforderungen an das Informationsmanagement bei BIM-Projekten
Dr.-Ing. Thomas Liebich, AEC3 Deutschland GmbH, Vorstand buildingSMART DeutschlandNotwendige Vertragsinhalte bei der Planung mit BIM
Rechtsanwalt Ralf Kemper, KNH RechtsanwälteNeue BIM-Planungsmethoden lassen sich in die üblichen Vertragsstrukturen am Bau integrieren. Es bedarf aber Anpassungen: Das gesetzliche Werkvertragsrecht und seit dem 01.01.2018 die ergänzenden Regelungen des Bauvertrags- sowie des Architekten- und Ingenieurvertragsrechts haben aufgrund der verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung und daraus abzuleitender Haftungsansprüche ein bei der Vertragsgestaltung zu beachtendes striktes Haftungsregime. Daher bedarf es spezieller Kollaborationsregelungen, die die Zusammenarbeit zwischen Bauherrn, Architekten, Fachplanern und gegebenenfalls auch Bauunternehmen in der Planungsphase festschreiben. Für das neu dazu getretene Berufsbild des BIM-Managers stellen sich ganz neue Fragen der Einordnung in die Vertragsstruktur am Bau. Daneben müssen bei Planerverträgen offene Fragen zum auch für BIM geltenden Preisrecht der HOAI, Urheberrechtsklauseln nicht nur für das Bauwerk, sondern auch bezogen auf das Modell und das Verhältnis zu den EDV-Programmen, Servern, Plattformen etc. bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Notwendig ist es daher, bei der Planung mit BIM den jeweiligen Vertrag hierauf projektgerecht anzupassen. BIM-Planung muss mit BIM-Vertragsgestaltung einhergehen.
BVB und AIA – Die rechtlichen Grundlagen des BIM-Vertrags
Rechtsanwalt Christian D. Esch, LL.M., Wirtschaftskanzlei Graf von WestphalenOb und inwieweit BIM die Verträge zwischen Auftraggebern, Architekten und Bauunternehmen revolutionieren wird, ist Gegenstand von zahlreichen Diskussionen unter Anwälten. Zumindest in der Anfangsphase, in der der genaue Umfang der wechselseitigen Rechte und Pflichten noch nicht im Einzelnen definiert ist, dürfte eine möglichst genaue vertragliche Regelung zwingend erforderlich sein, um das Bauvorhaben zum Erfolg zu bringen.
Die Besonderheiten der Planung mit BIM machen dabei eine sorgfältige Regelungshierarchie zwingend notwendig, die einerseits sicherstellt, dass die Interessen des Bauherrn gewahrt werden, andererseits aber den kooperativen Ansätzen, die diese Methode bietet, hinreichenden Spielraum bietet.
Praktisch lässt sich dies am besten durch eine Dreiteilung der Regelungen ermöglichen:
rechtliche Rahmenbedingungen in dem Vertrag oder in besonderen Vertragsbedingungen (BIM-BVB) die Darstellung der vom Auftraggeber gewünschten Anwendungsfälle und grundsätzliche Vorgaben für Arbeitsergebnisse und Kooperation sowie die technischen Grundbedingungen in den Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) gemeinsam erarbeitete und festgelegte „Spielregeln“ mit Änderungsmöglichkeit im BIM-Abwicklungsplan (BAP).Grundproblem der neuen Planungsmethode ist, dass gegenwärtig noch keine erprobten Standards und allgemein verfügbaren Best Practice-Vorgaben für BIM-Projekte existieren. Dies macht es gegenwärtig erforderlich, für alle Beteiligten die Erwartungshaltungen und Definitionen möglichst klar und eindeutig, aber auch umfassend zu regeln. Anwälte sind dabei nur bedingt geeignet, derartige Unterlagen zu entwerfen, da es der Anwaltszunft typischerweise an technischen Grundverständnis über diese Methode fehlt. Dadurch, dass der kooperative Ansatz und das enge Ineinandergreifen der verschiedenen Beteiligten gesteuert werden muss, ist ein technisches Verständnis bei der Erstellung jedenfalls der AIA und des BAP vollkommen unabdingbar. Ohne dieses technische Grundverständnis können sich diese Vorgaben nur in Allgemeinplätzen verlieren. Das bedeutet, dass die Vorgaben von BIM-BVB und AIA in jedem Fall vom beratenden Anwalt mit dem BIM-Manager abgestimmt werden müssen.
Der Grundsatz muss dabei darin bestehen, technische Vorgaben und Vorgaben zur gemeinsamen Kooperation so weit wie möglich aus den rechtlichen Regelungen der BIM-BVB in den Bereich der AIA zu verschieben. Die BIM-BVB geben also den juristischen Rahmen vor, in den dann die jeweiligen Anwendungsfälle und technischen Vorgaben des Auftraggebers eingearbeitet werden können. In einfachen Fällen können und sollten diese AIA so knapp wie möglich gehalten werden. Gerade dann, wenn auf Seiten der Planer wesentlich mehr BIM-Know-how vorhanden ist als auf Seiten des Auftraggebers, bietet es sich an, diese Erfahrungen zu nutzen und so weit wie möglich dem BAP zu überlassen.
Verantwortlichkeit und Haftung im BIM-Projekt
Rechtsanwalt Eduard Dischke, KNH RechtsanwälteZwischen den BIM-Projektbeteiligten sollte die Regelung der Verantwortlichkeiten für BIM-Leistungen stets mit besonderer Sorgfalt vorgenommen werden. Da im Vordergrund jedenfalls die Erstellung eines Bauwerks geschuldet wird, bestimmt sich die Haftung des mit BIM-Leistungen beauftragten Planers nach den gesetzlichen, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltenen Vorschriften zum Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Hieraus folgt eine Haftung auf Vollständigkeit, Vertragsgemäßheit, Mängelfreiheit und insbesondere Funktionstauglichkeit auch der im Planungsprozess erstellten Daten und Modelle.
Zwar wird allgemein angenommen, dass mit Hilfe der BIM-Planungsmethode die wesentlichen Schnittstellenprobleme, wie sie sich bei der herkömmlichen Planungsmethode ergeben, um ein erhebliches Maß gemindert werden können. Dennoch ist gerade bei der planerisch besonders herausfordernden Aufgabe der Erstellung eines digitalen Bauwerksmodells mit einer – je nach Größe des Projekts – zum Teil kaum überschaubaren Anzahl von Planungsbeteiligten auf die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten gerade an den Schnittstellen acht zu geben.
Nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen gilt selbstverständlich auch bei der geschuldeten Erstellung eines Datenmodells, dass derjenige Beteiligte, der an dem Modell (weiter-)arbeitet, auf für ihn erkennbare Fehler unverzüglich hinweisen muss. Ansonsten wird dem Beteiligten die Vernachlässigung seiner diesbezüglichen Überwachungspflichten anzulasten sein. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung und gilt somit auch dann, wenn für die Funktionstauglichkeit und Zweckentsprechung notwendige Leistungen dem Auftragnehmer zunächst nicht mit in Auftrag gegeben worden sind. Ein Werk, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist mangelhaft und der Auftragnehmer haftet nach §634 BGB für diesen Mangel.
Das gemeinschaftliche Arbeiten an einem BIM-Modell und die damit einhergehende engere Zusammenarbeit der Projektbeteiligten führt nicht etwa automatisch zu einer „gemeinschaftlichen Haftung“ aller an der Entstehung eines Fehlers Beteiligten. Steht fest, dass mehrere Projektbeteiligte für das Entstehen eines Mangels verantwortlich sind, so besteht für den Auftraggeber die Möglichkeit, die ihm hieraus zustehenden Ansprüche in vollem Umfang gegen einen von ihnen geltend zu machen, d.h. die für den Schadenseintritt Verantwortlichen haften gesamtschuldnerisch. Durch den sog. gesamtschuldnerischen Ausgleich wird der geltend gemachte Schaden anschließend durch den vom Geschädigten in Anspruch genommenen Projektbeteiligten bei den anderen für den Schadenseintritt Mitverantwortlichen liquidiert. Gelingt es im Nachhinein nicht, eine Fehlerursache einem bestimmten Planungsbeteiligten nachzuweisen, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers.
ss
- Veranstaltungsort
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Veranstaltungsort für den buildingSMART-Thementag “Recht”
ATLANTIC Congress Hotel Essen
Messeplatz 3
45131 Essen - FAQ
- Allgemeine Informationen:
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Wie kann ich den Veranstalter kontaktieren, wenn ich Fragen habe?
Bitte melden Sie sich per Mail bei der buildingSMART-Geschäftsstelle: veranstaltungen@buildingSMART.de.
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Ist meine Registrierung/mein Ticket übertragbar?
Tickets können nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle auf andere Personen übertragen werden.
Eine Ticket-Übertragung ist jedoch nur auf gleiche Ticket-Gruppen möglich, d. h. Tickets zu Mitgliederkonditionen können nur auf andere Mitglieder, Tickets für Studenten/Auszubildende nur auf andere Studenten/Auszubildende und so weiter übertragen werden. Bitte setzen Sie sich mit der buildingSMART-Geschäftsstelle in Verbindung: veranstaltungen@buildingSMART.de.-
Kann ich meine Registrierungsinformationen aktualisieren?
Ja. Bitte folgen Sie dem Link, der in der Bestätigungsmail enthalten ist. Unter Umständen müssen Sie sich hierfür einmalig registrieren.
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Muss ich das ausgedruckte Ticket mitbringen?
Bitte bringen Sie Ihre Anmeldebestätigung mit. Das muss aber nicht unbedingt in Papierform sein, sondern kann auch als PDF auf Ihrem mobilen Gerät erfolgen.
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Wie sehen die Rückerstattungsbedingungen aus?
Early-Bird-Tickets sind bis zum 31. Mai 2018 buchbar.
Early-Bird-Tickets und Sondertickets für Studenten und Auszubildende sind nicht stornierbar, können aber auf andere Personen übertragen werden.
Die Tickets zum regulären Preis sind bis zum 23. August 2018 stornierbar, können aber auch nach diesem Datum auf andere Personen übertragen werden.Für Stornierung oder Übertragung wenden Sie sich bitte an die buildingSMART-Geschäftsstelle unter veranstaltungen@buildingsmart.de.
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Der Name auf der Registrierung/dem Ticket stimmt nicht mit dem Namen des Teilnehmers überein. Ist das ein Problem?
Ja. Wir legen großen Wert darauf zu wissen, wer zu unserer Veranstaltung kommt. Bitte korrigieren Sie den Fehler entweder selbst über den Link in Ihrer Bestätigungsmail oder setzen Sie sich mit der buildingSMART-Geschäftsstelle in Verbindung: veranstaltungen@buildingSMART.de.
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Anerkennung als Weiterbildung
Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer Nordrhein-Westfalen haben den buildingSMART-Thementag als Weiterbildung anerkannt. Auch für alle anderen Teilnehmer gibt es auf Wunsch eine Teilnahmebestätigung.
Die Anerkennung durch die verschiedenen Anwaltskammern kann generell nicht vorab eingeholt werden, sondern kann nur nach Einreichung der Teilnahmebestätigung (zusammen mit dem Veranstaltungsprogramm) im Nachhinein erfolgen. Angesichts des hochkarätigen Programms dürfte die Anerkennung aber sehr wahrscheinlich sein. Bitte setzen Sie sich ggf. mit Ihrer Anwaltskammer in Verbindung.
Eine Teilnahmebescheinigung stellen wir Ihnen gerne aus und geben dazu während der Veranstaltung entsprechende Informationen.