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BIM durch die juristische Brille gesehen

22.07.2014

BIM durch die juristische Brille gesehen

Sie wollen das Bewusstsein für BIM aus juristischer Sicht schärfen und zur Diskussion anregen. Kapellmann und Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf, haben festgestellt, dass juristische Fragestellungen rund um die neue Planungsmethode in der rechtswissenschaftlichen Literatur bisher kaum eine Rolle spielen.

Ihre Prognose: auf Grund der zu erwartenden rasanten Verbreitung entsprechender Planungstechniken wird sich dies schnell ändern. Der folgende Beitrag geht auf den "Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen" zurück. Grundlage ist ein Forschungsvorhaben, das  Prof. Dr. Klaus Eschenbruch und Dr. Johannes Grüner, Rechtsanwälte im Düsseldorfer Büro der auf Fragen des Bau- und Immobilienrechts spezialisierten Kanzlei Kapellmann und Partner, im Rahmen des Forschungsprogramms „Zukunft Bau“ gemeinsam mit Baubetrieblern der Universität Duisburg-Essen für das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung durchgeführt haben.

Hintergrund: Nach dem Durchbruch von CAD-Planungssystemen in den 80er Jahren steht mit Building Information Modeling (BIM) die nächste technische Revolution mit erheblichen Auswirkungen auf die bisherigen Zusammenarbeitsformen und das Vertragsrecht der Planungs- und Baubeteiligten bevor. Deutschland hinkt beim Einsatz von BIM-Planungstechniken im Vergleich zu seinen Nachbarländern allerdings erheblich hinterher. Dementsprechend sind die rechtlichen Anforderungen dieser neuen Planungstechnik noch nicht in den Fokus der Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft und -praxis gerückt.

Deshalb haben die Autoren einen juristischen Fachbeitrag verfasst, der Anpassungszwänge und erste Lösungsansätze in rechtlicher Hinsicht zusammen fasst (*). Sie kommen zu dem Ergebnis, dass die Einführung von BIM nicht an zwingenden Rechtsnormen scheitert. Speziell das gesetzliche Preisrecht der HOAI schließt die Umsetzung und Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung nicht aus, sondern erlaubt schon heute die Arbeit nach dieser Methodik. Gegebenenfalls werden hier aber in Zukunft weitergehende Anpassungen erforderlich werden.

Entsprechendes gilt für das Vergaberecht. In Bezug auf die Routinen der RBBau, welche eine Trennung von Planung und Ausführung vorsehen, ist ein sorgfältiger Abstimmungsprozess mit den BIM-Erfordernissen vorzunehmen: Die Anforderungen an die BIM-Planungsergebnisse in den einzelnen Planungsstufen müssen hier herausgearbeitet werden. Nach den Erkenntnissen der Autoren stehen jedoch der Methode BIM weder die Prinzipien der RBBau, noch die in den VHB vorgesehenen Abwicklungsmethoden für die Bauausführung entgegen.
 
Fraglos sind aber Anpassungen bei der Ausschreibungsmethodik und den Ausschreibungsunterlagen, den Leistungsbildern einzelner Formularverträge sowie den Schnittstellenbeschreibungen vorzunehmen. Gegebenenfalls ist auch die Hinzuziehung einer BIM-Richtlinie und spezieller Besonderer Vertragsbedingungen für den Einsatz von BIM erforderlich. In diesen zusätzlichen Regularien sind Handlungsprogramme für die Beteiligten, Abgrenzungen von Verantwortlichkeiten und die Organisation der Planungsabwicklung mit der BIM-Methode niederzulegen.
 
Bei der Einführung von BIM stellen sich nach den Feststellungen der Autoren damit in erster Linie vertragsrechtliche Fragen. Neben der Klärung grundlegender Fragestellung, wie etwa der zugrunde zu legenden Vertragssystematik, wird es hier insbesondere darum gehen, die erfolgreiche Zusammenarbeit der Beteiligten im Rahmen der neuen Planungs- und Ausführungsmethode sicherzustellen. Dementsprechend sind Aspekte wie etwa die Schnittstellen der einzelnen Leistungsbereiche, die Haftung einzelner Beteiligter sowie die Datenhoheit des Auftraggebers zu regeln.
 
Es wird damit insbesondere darauf ankommen, durch strukturierte Leitfäden und eine verbindliche Richtlinie für den Einsatz von BIM sowie tragfähige Leistungsbeschreibungen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Anforderungsprofile der Auftraggeber eingehalten werden und BIM wirtschaftlich von allen Projektbeteiligten angewendet werden kann.
 

(*) Eschenbruch/Grüner, BIM – Building Information Modeling - Neue Anforderungen an das Bauvertragsrecht durch eine neue Planungstechnologie, NZBau 2014, 402 ff.

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